Amtswegige Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 17 PrR-G iVm § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G. Diese bestand darin, dass der betreffende Hörfunkveranstalter entgegen der Bestimmung des § 17 PrR-G Mantelprogramm in einem das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Umfang von einem anderen Hörfunkveranstalter übernommen hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G