A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 01.07.2014
1. in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 um ca. 07:38 Uhr ein Werbespot für das „Harvest of Art Festival“ gesendet wurde, ohne dass dieser am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm getrennt war;
2. in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 um ca. 08:24 Uhr ein Werbespots für die CD „FM4 Sound Selection Vol. 30“ gesendet wurde, ohne dass dieser am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm getrennt war.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA