• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.850/15-009

Verletzung von Werbebestimmungen

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 01.07.2014

1. in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 um ca. 07:38 Uhr ein Werbespot für das „Harvest of Art Festival“ gesendet wurde, ohne dass dieser am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm getrennt war;
2. in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 um ca. 08:24 Uhr ein Werbespots für die CD „FM4 Sound Selection Vol. 30“ gesendet wurde, ohne dass dieser am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm getrennt war.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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