• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.08.2002
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RTVision Allgemeiner Medienverein
  • GZ
    KOA 1.371/02-25

Feststellung einer Verletzung des § 17 PrR-G durch zu weitgehende Mantelprogrammübernahme - KroneHitradio Gmunden

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 25 Abs 1 und 3 PrR-G amtswegig festgestellt, dass der RTVision Allgemeiner Medienverein, Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Raum Gmunden" durch eine das gesetzlich zulässige Ausmaß von 60% der täglichen Sendezeit übersteigende, zeitgleiche Übernahme des Hörfunkprogramms der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH ("KroneHitradio") § 17 PrR-G verletzt hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da keine Berufung erhoben wurde.

Weitere Entscheidungen