Dem Österreichischen Rundfunk wurden gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten am Standort STUBEN (Albona) zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 02.07.2016, erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA