Der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 22.10.2015 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Nördliches Mostviertel und Teile des südlichen Wein- und Waldviertels“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten „JUDENAU (Raiffeisen Silo) 99,4 MHz“, „KREMS (Kalorisches Kraftwerk Theiß) 107,1 MHz“, „TRAISEN (Tarschberg) 107,7 MHz“, „WAIDHOFEN YB 6 (Eben) 107,3 MHz“ und „YBBS DONAU (Hengstberg) 96,5 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Bezirke Krems an der Donau, Melk, Waidhofen/Ybbs, weite Teile der Bezirke Tulln und St. Pölten Stadt, den östlichen Teil des Bezirkes Amstetten, die nördlichen Teile der Bezirke Scheibbs und Lilienfeld, den südöstlichen Teil des Bezirks Krems Land, den südwestlichen Teil des Bezirks Korneuburg sowie den westlichen Teil des Bezirks St. Pölten Land, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können. Die Beilagen 1 bis 5 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das Programm umfasst ein auf die Zielgruppe der 30 bis 59-Jährigen ausgerichtetes 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug. Das Musikformat stellt zum einen auf englischsprachige Oldies aus den 60er, 70er und 80er Jahren, zum anderen auf Austro-Pop und Austro-Alpen-Pop ab, wobei auch romantische italienische Musik und sanfte Hits der letzten 20 Jahre im „Soft-AC Format“ einen Bestandteil des Musikprogramms bilden. Das Wortprogramm beinhaltet im Wesentlichen Welt- und Österreichnachrichten, lokale Nachrichten, Wetter- und Verkehrsservice. Das Verhältnis zwischen Musik- und Wortanteil beträgt etwa 70:30. Das Programm wird zu rund 55 % eigengestaltet, 45 % werden von Radio Arabella Wien der Radio Arabella GmbH unter Einbindung der Redaktion der Radio Arabella Niederösterreich GmbH & Co KG zugeliefert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA