• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.03.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Roland Schuller
  • GZ
    KOA 1.960/22-053

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass R. Schuller die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter des Abrufdienstes „Polsen kocht pannonisch s’Beste“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCqQKX1fGUnsX1KGJzUJnuhA, nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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