Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 13.05.2015 vollzogene Übertragung von 53,195 % der Gesellschaftsanteile der U1 Tirol Medien GmbH an Dipl. Ing. (FH) Günther Berghofer der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA