Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 13.05.2015 vollzogene Übertragung von 53,195 % der Gesellschaftsanteile der U1 Tirol Medien GmbH an Dipl. Ing. (FH) Günther Berghofer der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G