• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.04.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N1 Niederösterreich TV Fernseh GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/18-168

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die N1 Niederösterreich TV Fernseh GmbH als Anbieterin der Abrufdienste „N1 Niederösterreich TV“, „RT24“, „tv-web.at“ und Veranstalterin der Kabelfernsehprogramme „B1 Burgenland TV“ und „N1 Niederösterreich TV“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2017 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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