Die KommAustria hat der MEDIA BROADCAST GmbH als Inhaberin der terrestrischen Multiplex-Zulassung gemäß § 25a Abs. 6 PrTV-G fernmelderechtliche Bewilligungen für MUX D erteilt.
Zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX D gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 29.02.2008, KOA 4.250/08-033) wurden die Funkanlagenbewilligungen für nachstehende Funkanlagen erteilt und die entsprechenden Übertragungskapazitäten zugeordnet:
BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 31
EISENSTADT (Umspannwerk) Kanal 36
GRAZ 9 (Griesplatz) Kanal 39
LINZ 2 (Freinberg) Kanal 45
S PÖLTEN 4 (Klangturm) Kanal 38
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA