Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H als Rundfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Salzburg und Umgebung“, dadurch, dass sie der ihr mit Bescheid des Bundekommunikationssenates vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA