Der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird per Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 03.02.2011 gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G), iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), für die Zeit vom eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Wiener Eistraum“ erteilt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA