• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    05.01.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-184

Zurückweisung einer Anzeige eines Livestreams

Die KommAustria hat die Anzeige vom 02.11.2021 von A wird gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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