• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.10.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/15-007

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 9 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-Gesetz (ORF-G) fest, dass der ORF als Veranstalter des Hörfunkprogramms Ö3 am 07.06.2015 den bis 21:58:36 Uhr, im Anschluss an die Sendung „Solid Gold“, ausgestrahlten Werbeblock an dessen Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt und dadurch § 14 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.

Die vom ORF erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 21.12.2016, GZ W219 2117855-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist daher rechtskräftig.

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