1. Der WELLE SALZBURG GmbH wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „Welle 1 - DIGITAL“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2015, KOA 4.510/15-020, bewilligten Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ erteilt.
2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß § 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom 28.05.2015 bis zum 01.04.2016 befristet.
3. Das genehmigte Programm „Welle 1 - DIGITAL“ ist ein 24-Stunden Musikspartenprogramm. Es umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes Musikprogramm mit einem Fokus auf aktueller Musik, das auch Musiktitel abseits des Mainstreams aufgreift und auch österreichische Musik bietet. Die tagesübliche Sendestunde bietet im Wortprogramm zwei Kurzbeiträge auf.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA