1. Die KommAustria hat die Beschwerde der minderjährigen A, vertreten durch ihre Pflegeeltern B und C, hinsichtlich der im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.08.2018 ab 21:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Im Kontext: Pflegekinder in Österreich – wenn Eltern zur Gefahr werden“ gemäß § 9 AVG iVm den §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 30 Abs. 1 und 41 Abs. 1 und 5 AMD-G als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der B und des C hinsichtlich der im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.08.2018 ab 21:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Im Kontext: Pflegekinder in Österreich – wenn Eltern zur Gefahr werden“ wurde gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 30 Abs. 1 und 41 Abs. 1 und 5 AMD-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF