• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert, Red Bull Media House GmbH
  • GZ
    KOA 4.455/19-008

Abweisung einer Beschwerde gegen die Red Bull Media House GmbH

1. Die KommAustria hat die Beschwerde der minderjährigen A, vertreten durch ihre Pflegeeltern B und C, hinsichtlich der im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.08.2018 ab 21:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Im Kontext: Pflegekinder in Österreich – wenn Eltern zur Gefahr werden“ gemäß § 9 AVG iVm den §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 30 Abs. 1 und 41 Abs. 1 und 5 AMD-G als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der B und des C hinsichtlich der im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.08.2018 ab 21:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Im Kontext: Pflegekinder in Österreich – wenn Eltern zur Gefahr werden“ wurde gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 30 Abs. 1 und 41 Abs. 1 und 5 AMD-G als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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