Die KommAustria hat festgestellt, dass der Verein Campus Radio St. Pölten die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 17.05.2011 das Hörfunkprogramm "Campus Radio 94.4" unter Nutzung der Übertragungskapazität "S POELTEN 4 (Fernheizwerk St. Pölten Nord) 94,4 MHz" ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF