Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Sky Österreich Fernsehen GmbH in 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 1, dadurch, dass die genannte Mediendiensteanbieterin das Satellitenfernsehprogramm „Sky Sport Austria“ auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat, zu verantworten, dass diese die Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA