Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Sky Österreich Fernsehen GmbH in 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 1, dadurch, dass die genannte Mediendiensteanbieterin das Satellitenfernsehprogramm „Sky Sport Austria“ auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat, zu verantworten, dass diese die Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G