• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.06.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/16-005

Straferkenntnis wegen nicht genehmigter Weiterverbreitung in andere Satellitenübertragungskapazitäten

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Sky Österreich Fernsehen GmbH in 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 1, dadurch, dass die genannte Mediendiensteanbieterin das Satellitenfernsehprogramm „Sky Sport Austria“ auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat, zu verantworten, dass diese die Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.

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