1. Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die Übertragungskapazitäten "LANDECK 1 (Krahberg) Kanal 32" und "KLAGENFURT 2 (Dobratsch) Kanal 48" und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX D“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001) abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt.
2. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten und die Bewilligung der Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. werden gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 für die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001, befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA