Über Antrag der RADOK - Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H. wird gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums MedKF-TG i.V.m. § 56 AVG festgestellt, dass die RADOK - Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA