"1. Auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien) wird die Einführung des „Plattformmodells“ zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, im Versorgungsgebiet Wien sowie in angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“) genehmigt.
[...]
5. Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es das verschlüsselte Fernsehprogramm „ProSieben MAXX Austria“ (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH) im Plattformmodell umfasst. Es werden somit folgende Fernsehprogramme verbreitet
im Transportmodell
* OKTO (Community TV-GmbH)
* gotv (gotv Fernseh-GmbH)
* ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
im Plattformmodell
* ProSieben MAXX Austria (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH).
6. Die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung, ob mit der Aufnahme des Programms „Hope Channel“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird, wird einer späteren Entscheidung vorbehalten."
Der Teilbescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA