Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und §66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A, als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm „oe24 TV“ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung „Fellner! Live: Stefan Petzner im Interview“ und vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ bereitgestellten Sendung „Fellner! Live: Stefan Petzner im Interview“ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass darin zu Hass aufgrund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA