• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.02.2020
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/20-094

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2019

Der Beschuldigte hat als Obmann des Vereins KSV 1919 und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Johann-Brandl-Gasse 25, A - 8605 Kapfenberg, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes „KSV 1919 FalkenTV“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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