Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine vollständigen und originalgetreuen Aufzeichnungen des von ihr am 28.07.2016 von 18:30 bis 20:00 Uhr über die Multiplex-Plattform MUX B – Wien verbreiteten Programms „Schau TV“ vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G