• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.09.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
  • GZ
    KOA 4.400/16-020

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage vollständiger und originalgetreuer Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine vollständigen und originalgetreuen Aufzeichnungen des von ihr am 28.07.2016 von 18:30 bis 20:00 Uhr über die Multiplex-Plattform MUX B – Wien verbreiteten Programms „Schau TV“ vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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