• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.06.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/19-065

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Steiermark" am 24.08.2019

a. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:12 Uhr bis ca. 08:14 Uhr gesendeten Beitrags "Radio Steiermark Marktbericht" verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

b. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:41 Uhr bis ca. 08:49 Uhr gesendeten Beitrags "Die Lange Tafel" verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

c. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:49 Uhr bis ca. 08:52 Uhr gesendeten Beitrags "Steirische Weinwoche" verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

d. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 08:32 Uhr gesendete werblich gestaltete Hinweis auf das Fernsehprogramm ZDF an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;

e. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 09:32 Uhr gesendete werblich gestaltete Sponsorhinweis für "ÖBB-Postbus" an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat aufgrund der vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.07.2022, W282 2234596-1/5E, W282 2234624-1/5E, den Spruchpunkt 1.e. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und den in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids zur Verlesung durch den Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Text abgeändert.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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