Aufgrund der Anzeige der Soundportal Graz GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 ORF-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der bisher dem Medienprojektverein Steiermark als Alleineigentümer zukommenden Anteile an der Soundportal Graz GmbH an Mag. Werner Kiegerl zu 49 %, Dietmar Tschmelak zu 26 %, Christina Breuß-Vaterl zu 16 % und Rainer Leitz zu 9 %, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA