Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter der beiden Abrufdienste unter den jeweiligen Url „https://www.youtube.com/channel/UCBadIe8-oZ5oARgzpAmL3jg“ und „https://streamster.tv“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf sowie des Fernsehprogramms (Livestream-WebTV) unter selbigen URL nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der (Teil-) Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA