Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität "KREMSMUENSTER (Gusterberg) 99,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebiet "Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels" zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtkräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA