• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.05.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Andreas Troger
  • GZ
    KOA 1.960/15-147

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Andreas Troger die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 19.11.2014 unter der Adresse www.gillout.com abrufbar ist, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

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