Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SW1 - Schwechat TV Fernsehproduktionen GmbH die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria auf Verlangen nicht fristgerecht Aufzeichnungen des von ihr am 08.04.2014, 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA