• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    23.01.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/17-072

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Mittelschulgemeinde Mautern an der Donau und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass die Mittelschulgemeinde Mautern an der Donau in 3512 Mautern an der Donau, Rathausplatz 1, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 28.04.2017 bis 26.05.2017, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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