Die KommAustria hat die am 03.10.2018 bei der KommAustria eingelangte Anzeige von Christine Mladejowski betreffend den YouTube-Kanal „Christine Christl“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCBXkvevtucwZOD3BWNIVUMQ?view_as=subscriber gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF