"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 07.06.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Ö3 der bis ca. 21:58:36 Uhr im Anschluss an die Sendung „Solid Gold“, ausgestrahlte Werbeblock an dessen Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014 iVm § 9 Abs. 2 VStG"
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA