Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Superfly Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
1. die am 29.10.2016,
2. die am 09.08.2017 sowie
3. die am 10.08.2017
erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G