Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Superfly Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
1. die am 29.10.2016,
2. die am 09.08.2017 sowie
3. die am 10.08.2017
erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA