Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Sanitätskreis Markt Allhau - Wolfau und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers in 7411 Markt Allhau, Gemeindestraße 29, zu verantworten, dass der Sanitätskreis Markt Allhau - Wolfau innerhalb des Zeitraums von 01.10.2018 bis 15.10.2018 sowie in der mit Schreiben vom 29.10.2018, KOA 13.250/18-005, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 05.11.2018 bis 03.12.2018, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA