Die KommAustria hat auf Antrag der Pyramedia Entertainment OG gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter „https://www.youtube.com/user/HarrisAndFordMusic“ bereitgestellten YouTube-Kanal „HarrisAndFordMusic“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und 4 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G