• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.04.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gerhard Wieser
  • GZ
    KOA 1.960/14-293

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung von Mediendiensten

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass Gerhard Wieser als Betreiber des Mediendienstes „www.sporttime.tv“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass dieser für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2013 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde darüber hinaus festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

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