Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Werbebestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass die Red Bull Mediahouse GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Red Bull TV“, im Rahmen der am 30.04.2020 unter der URL https://www.redbull.com/int-en/discover zum Abruf bereitgestellten Sendungen „Bene Mayr“, abrufbar unter der URL https://www.redbull.com/int-en/episodes/first-chair-s3-e6, und „Rob Meets Tahnée Seagrave“, abrufbar unter der URL https://www.redbull.com/int-en/episodes/rob-meets-s4-e5, Produktplatzierungen vorgenommen hat, ohne diese entsprechend zu Beginn oder am Ende zu kennzeichnen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA