Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er am 29.01.2021 in der im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Niederösterreich" von 09:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Niederösterreich am Vormittag" Produktplatzierung für die niederösterreichischen Elektrofachhändler ausgestrahlt hat, ohne dies
a. zu Beginn der Sendung um ca. 09:05:07 Uhr und
b. am Ende der Sendung um ca. 10:00 Uhr
zu kennzeichnen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA