• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.01.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/22-002

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er am 29.01.2021 in der im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Niederösterreich" von 09:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Niederösterreich am Vormittag" Produktplatzierung für die niederösterreichischen Elektrofachhändler ausgestrahlt hat, ohne dies

a. zu Beginn der Sendung um ca. 09:05:07 Uhr und
b. am Ende der Sendung um ca. 10:00 Uhr

zu kennzeichnen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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