• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    27.09.2016
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Klima- und Energiefonds
  • GZ
    KOA 13.000/16-033

Feststellungsbescheid betreffend Ansuchen um Feststellung eines meldepflichtigen Sachverhaltes

Die KommAustria hat den Antrag des Klima- und Energiefonds vom 24.08.2016, festzustellen, „dass die Schaltung von Werbung durch Fördernehmer des Klima- und Energiefonds im Rahmen eines geförderten, beauftragten oder sonst finanzierten Projekts, selbst wenn die Fördernehmer ein Logo des Klima- und Energiefonds in diesem Zusammenhang verwenden, und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, die gewährte Förderung Gesamtprojekte umfasst, die unter anderem auch Werbung beinhalten, und keine Zweckwidmung der Förderung für Marketingmaßnahmen besteht, keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG auslöst“, gemäß § 58 AVG 1991 zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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