Die KommAustria hat den Antrag des Klima- und Energiefonds vom 24.08.2016, festzustellen, „dass die Schaltung von Werbung durch Fördernehmer des Klima- und Energiefonds im Rahmen eines geförderten, beauftragten oder sonst finanzierten Projekts, selbst wenn die Fördernehmer ein Logo des Klima- und Energiefonds in diesem Zusammenhang verwenden, und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, die gewährte Förderung Gesamtprojekte umfasst, die unter anderem auch Werbung beinhalten, und keine Zweckwidmung der Förderung für Marketingmaßnahmen besteht, keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG auslöst“, gemäß § 58 AVG 1991 zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA