• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.04.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Alpendorf Bergbahnen AG
  • GZ
    KOA 1.960/17-099

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung

Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die ALPENDORF BERGBAHNEN AG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Alpendorf Bergbahnen“ und des Kabelfernsehprogramms „Alpendorf TV“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2016 bis zum 31.12.2016 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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