Die KommAustria hat der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Graz (94,2 MHz)“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazität "GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz" umfasst das Versorgungsgebiet weite Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz Umgebung, soweit dieses Gebiet durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden kann.
Bewilligt wird ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat "Klassik", das durchmoderiert ist. Im Wortprogramm werden in den Kernzeiten in der Früh, zu Mittag und am Abend nationale und internationale Nachrichten ausgestrahlt. Im Abendprogramm wird von 18:30 bis 20:00 Uhr eine eigene Programmleiste als "Abendmagazin" mit Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Hinzu treten von Montag bis Freitag zu Mittag eine einstündige Sendung mit Informationen über Kulturveranstaltungen im Großraum Wien sowie Graz sowie an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienstübertragungen aus dem Wiener Stephansdom sowie anderen Kirchen. Das Musikprogramm konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten "klassischen Musik" vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts abgedeckt.
Mit Beschluss des BVwG vom 12.08.2015, W120 2011904-1/4E u.a., wurde der Bescheid der KommAustria aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die KommAustria zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde auf Grund einer Revision der KommAustria vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2016, Zl. Ro 2015/03/0038, aufgehoben. Mit Urteil des BVwG vom 09.08.2017, W 120 2011904-1/18E,wurden die Beschwerden gegen den Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA