Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Stadtwerke Kufstein GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Stadtwerke Kufstein GmbH der KommAustria binnen der gesetzten Frist von drei Werktagen keine Aufzeichnungen des Programms „RegioTV Kufstein (Infokanal)“ vom 25.03.2021, von 10:00 bis 12:00 Uhr, vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G