1. Der Antenne Oberösterreich GmbH (FN 229893 d beim Handelsgericht Wien) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 3PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Steyr (90,4 MHz)“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazitäten „STEYR 4 (Mobilfunkmast) 90,4 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Steyr und Teile des ländlichen Raumes in südlicher Richtung entlang der Enns (Garsten bis Ternberg) sowie in westlicher Richtung bis Sierning, soweit dieses Gebiet durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden kann. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das bewilligte Hörfunkprogramm umfasst ein, mit Ausnahme der überregionalen Nachrichten, eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug mit einem Musikprogramm im „Hot AC“-Format für die Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen mit Fokus auf die unter 40-Jährigen. Das Wortprogramm umfasst neben überregionalen Nachrichten und lokalen Nachrichten zur vollen Stunde (in der Prime Time auch halbstündlich) sowie Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen regelmäßige Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet.
2. Der Antenne Oberösterreich GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der erteilten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), welches Teil des Spruches dieses Bescheides ist, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Der Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH (FN 159469 p beim Landesgericht Linz) auf Zuordnung der Übertragungskapazität „STEYR 4 (Mobilfunkmast) 90,4 MHz“ zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Linz 105,0 MHz“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G abgewiesen.
4. Der Antrag des Vereins „Radio Maria Österreich – der Sender mit Sendung“ (ZVR 311304333 bei der Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazität „STEYR 4 (Mobilfunkmast) 90,4 MHz“ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
5. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr. 24/1983 idF BGBl I Nr. 5/2008, hat die Antenne Oberösterreich GmbH die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: KOA 1.382/13-001, einzuzahlen.
6. Gemäß § 12 Abs. 7 PrR-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazitäten „STEYR 4 (Mobilfunkmast) 90,4 MHz“ das technische Konzept des Vereins „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ gedient hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA