Die Kommunikationsbehörde Austria hat auf Antrag der New Media Online GmbH gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt dass diese
1. im Bereich "Video" im Rahmen des Webauftritts http://www.tt.com unter der URL http://video.tt.com/ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G veranstaltet, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist;
2. im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL http://www.tt.com keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD G besteht.
Die von der New Media Online GmbH gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.191/0005-BKS/2012 als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA