Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „oe24 TV“, als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes (Livestream) „oe24 TV“ sowie als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf "oe24 TV" und "Youtube-Channel oe24.TV" die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2018 bis zum 31.12.2018 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF