Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH, als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms „Linz Land TV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 12.06.2011 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G