• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.07.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Manuel Bechter
  • GZ
    KOA 1.988/23-141

Festellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

DIe KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Manuel Bechter als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „manuel_bechter Instagram“ die Bestimmung des § 40 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria nicht bis zum 31.03.2023 eine Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung für das Jahr 2022 übermittelt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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