1. Der Radio Arabella GmbH wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „Arabella Rock“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2015, KOA 4.510/15-020, bewilligten Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ erteilt.
2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß § 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom 28.05.2015 bis zum 01.04.2016 befristet.
3. Das genehmigte Programm „Arabella Rock“ ist ein 24-Stunden Musikspartenprogramm. Es umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes Musikprogramm im Rockformat, das Wortprogramm entfällt weitestgehend.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA