Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "Villach 6 Genottehöhe 99,7 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PR-G iVm § 12 Abs 1 PrR-G der Privatradio Wörthersee GmbH zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Raum Wörthersee und Stadt Villach" zugeordnet.
Im Rahmen dieses Verfahrens war zu entscheiden, ob eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet oder zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes herangezogen werden soll. Gemäß § 10 Abs 1 PrR-G geniest die Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet Vorrang vor einer Erweiterung oder der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes. Die Übertragungskapazität war daher der Privatradio Wörthersee GmbH zuzuordnen.
Diese Zuordnung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA