• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    26.04.2016
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Tourismusverbandes Ötztal Tourismus
  • GZ
    KOA 1.960/16-190

Feststellung zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von anzeigepflichtigen Audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf

Auf Antrag des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 und 4 AMD-G, festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL

1. http://tv.soelden.com verbreiteten Angebot im Rahmen des Webauftritts www.soelden.com um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt; im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.soelden.com wird festgestellt, dass es sich bei dem darauf bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt;

2. http://tv.obergurgl.com verbreiteten Angebot (welches auch über https://www.obergurgl.com/videos direkt aufgerufen werden kann) im Rahmen des Webauftritts www.obergurgl.com um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt; im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.obergurgl.com wird festgestellt, dass es sich bei dem darauf bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt;

3. www.oetztal.com, www.haiming.at, www.sautens.at, www.längenfeld.com, www.vent.at, www.ötztal-mitte.com, ww.oetz.com, www.hochoetz.at, www.ötztaler-radmarathon.com, www.elektrik-mountain-festival.com, www.gaysnowhappening.at, www.1st-hotels-soelden.com und www.freizeit-soelden.com verbreiteten Angebote jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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